KUNO kümmert sich um die bestmögliche Versorgung kranker Kinder – und zwar ehrenamtlich. Kinder sind unser höchstes Gut und unsere Zukunft. Deswegen haben Sie die Möglichkeit, KUNO in Ihre Überlegungen einzubeziehen, wenn Sie ein Testament errichten.
Sie können KUNO in einem Testament entweder als Erbe einsetzen oder mit einem Vermächtnis bedenken.
Ein Vermächtnis heißt, dass Sie für KUNO in Ihrem Testament entweder einen festen Geldbetrag, einen prozentualen Anteil am Erbe oder einen Gegenstand von Wert bestimmen. Der jeweilige Erbe ist dann verpflichtet, KUNO Ihr Vermächtnis zu erfüllen.
Wenn Sie KUNO als Erben einsetzen, geht Ihre gesamte Hinterlassenschaft an KUNO – Sie können in diesem Fall selbstverständlich auch KUNO verpflichten, Vermächtnisse aus dem Erbe zu erfüllen, wenn Sie das wünschen. Wenn Sie KUNO als Erbe einsetzen, hat KUNO außerdem die gesetzliche Pflicht, Ihr Grab angemessen zu pflegen.
Sowohl beim Erbe als auch beim Vermächtnis gilt: KUNO ist von der Erbschaftssteuer befreit!
Die korrekte Benennung von KUNO in einem Testament ist:
Stiftung Kinder-Universitätsklinik für Ostbayern – KUNO
Franz-Joseph-Strauß Allee 11
93053 Regensburg
Wir empfehlen Ihnen, ein Testament auf jeden Fall bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, gleichgültig, ob Sie es von einem Notar haben erstellen lassen oder ob Sie es handschriftlich ohne Notar niedergeschrieben haben. Es kann dann nicht verloren gehen.
Übrigens: Sie können in einem Testament auch bestimmen, dass Ihr Erbe oder Ihr Vermächtnis bei KUNO auf Dauer erhalten bleibt. Sie müssen dann in Ihrem Testament vermerken, dass das Erbe oder das Vermächtnis als „Zustiftung“ erfolgt. In diesem Fall wird Erbe oder Vermächtnis dem Stiftungskapital zugefügt, das nicht ausgegeben werden darf. Ausgegeben werden dürfen dann nur die Erträge (z.B. Zinsen), und auch die selbstverständlich nur für den Stiftungszweck.